die Grafik eines Blatts, welches zerrisen ist. Darauf ist die getrennte Skizze eines Hauses uns eines Scheidungspaares zu sehen

Scheidungsimmobilie: Wenn der Kredit noch nicht abgezahlt ist

Lassen sich Paare scheiden, denen eine Immobilie gehört, für die der Kredit noch nicht abgezahlt ist, dann ist das häufig eine große Herausforderung. Welche Kosten entstehen, welche Optionen bieten sich an, worauf sollten Scheidungspaare achten?

 

Jede Immobilie ist besonders.

Finden Sie heraus, wie viel Ihre Immobilie wert ist.
Wir bewerten Immobilien - professionell und zeitnah.
Melden Sie sich!

Zu Beginn sollte klar sein, wer die rechtliche Verantwortung für den Kredit trägt. Normalerweise sind beide Ehegatten gemeinsam verpflichtet, wenn sie den Kreditvertrag unterschrieben haben. Dies bedeutet, dass die Bank die volle Rückzahlung von jedem der Partner verlangen kann, unabhängig davon, wer in der Immobilie wohnt oder wer auszieht, sowie unabhängig von der Eintragung im Grundbuch.

Expertenrat einholen

Die Trennung bringt nicht nur emotionale, sondern auch organisatorische Herausforderungen mit sich. Ein Immobilienmakler kann hilfreich sein, um die beste Lösung für Ihre Immobilie zu finden. „In Nürnberg und Umgebung stehen wir Ihnen mit professioneller Beratung zur Seite“, erklärt Pete Roman, Inhaber von Roman Immobilien.

a) Immobilie veräußern

Das Veräußern der Immobilie stellt häufig den unkompliziertesten Weg dar, besonders wenn keiner der Ex-Partner die Immobilie alleine behalten möchte oder kann. Der Erlös aus dem Verkauf dient dazu, den ausstehenden Kredit abzulösen. Eventuelle Überschüsse werden unter den Parteien aufgeteilt.

„Es ist ratsam, die Immobilie durch einen Fachmann bewerten zu lassen, um einen marktgerechten Verkaufspreis festzulegen“, rät Pete Roman. Zudem sollte vor dem Verkauf geklärt werden, ob bei der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Kreditrückzahlung anfällt.

b) Immobilie durch einen Partner übernehmen

Beabsichtigt ein Partner, in der Immobilie zu verbleiben, kann er den anderen auszahlen und den Kredit übernehmen. Dies setzt jedoch die Zustimmung der Bank voraus, die die Kreditwürdigkeit des verbleibenden Partners prüft.

Der verbleibende Partner muss seine finanzielle Fähigkeit überprüfen, den Kredit alleine zu tragen, und sollte mit der Bank über eine mögliche Umschuldung oder Anpassung des Kreditvertrags verhandeln.

c) Vermietung der Immobilie

Wenn weder ein Verkauf noch eine Übernahme möglich sind, kann die Vermietung der Immobilie eine Option sein, um die Kreditraten zu decken. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen den Ex-Partnern über die Verwaltung der Mieteinnahmen und laufenden Kosten.

Ein klarer Vertrag über die Aufteilung der Mieteinnahmen und die Verantwortung für Instandhaltungen oder andere Ausgaben ist essentiell. Zudem sollten die steuerlichen Folgen der Vermietung berücksichtigt werden.

d) Zwangsversteigerung

Sollte keine Einigung möglich sein und die Kreditraten nicht bezahlt werden, kann eine Zwangsversteigerung drohen. Diese Option sollte jedoch als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden, da der Verkaufserlös oftmals weit unter dem Marktwert liegt.

Steuerliche Überlegungen einbeziehen

Im Falle einer Scheidung sollten auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere beim Verkauf oder der Vermietung der Immobilie. Eine Beratung durch einen Steuerberater kann helfen, unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Schlussbetrachtung

Wenn der Immobilienkredit noch nicht vollständig getilgt ist, erfordert die Situation eine offene Kommunikation und sorgfältige Planung. Ob Verkauf, Übernahme oder Vermietung – jede Möglichkeit hat ihre eigenen Vor- und Nachteile, die individuell betrachtet werden müssen. Mit fachkundiger Beratung und professioneller Unterstützung kann eine geeignete Lösung gefunden werden, die sowohl Ihre finanziellen als auch persönlichen Bedürfnisse sichert.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Findung der besten Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie in Nürnberg? Kontaktieren Sie Roman Immobilien für eine umfassende Beratung.

 

 

Hinweise:
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © chachar/Despositphotos.com